Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der GIKO Verpackungen GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
1.1
Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge, mit welchen wir Waren verkaufen. Abweichungen sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Durch die Bestellung anerkennt der Kunde ausdrücklich die Wirksamkeit dieser Bedingungen als Vertragsinhalt.
1.2
Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn sie den Geschäftsbedingungen des Kunden entgegenstehen.
§ 2 Vertragsabschluß
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet werden. Wir behalten uns die Erfüllung eingehender Bestellungen vor. Unsere Angebote sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden. Werden uns zur Erstellung von Angeboten Muster, Vorlagen etc. zur Verfügung gestellt, verbleiben diese bei uns; dies auch dann, wenn der Auftrag nicht zu Stande kommt. Nach Ablauf von vier Wochen sind wir aber auch zur Vernichtung berechtigt.
2.2
Der Vertrag ist geschlossen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder erfüllen. Bei sich ändernder wirtschaftlicher Lage des Kunden oder Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten.
2.3
Bei uns einlangende Bestellungen sind unwiderruflich und binden den Kunden durch zumindest vier Wochen, wobei sich diese Frist angemessen verlängert, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine darüber hinausgehende Annahmefrist angemessen erscheint.
§ 3 Ware
3.1
Wir liefern Waren entsprechend unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen.
3.2
Qualitätsschwankungen und Abweichungen in Material, Herstellung, Druck und Farbe sind unvermeidlich und stellen keine Mängel dar.
3.3
Mehr- oder Minderlieferungen bis 15.000 m² Liefermenge im Umfang von +/- 1.500 m², über 15.000m² im Umfang von +/- 10% sind vorbehalten.
3.4
Wir leisten für die Eignung der von uns gelieferten Waren für eine bestimmte Verwendung oder Verarbeitung nur dann Gewähr, wenn eine derartige Gewährleistung von uns ausdrücklich und schriftlich zugesagt wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf von Dritten bezogene Materialien (Folien, Farben, Kleber etc.) und deren Zusammensetzung. Für die Licht- und Wasserbeständigkeit der verwendeten Farben und deren Haltbarkeit übernehmen wir ebenfalls keine Gewährleistung.
§ 4 Druckzylinder
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verbleiben die zur Auftragserfüllung benötigten Druckzylinder in unserem Eigentum; dies auch dann, wenn die Herstellkosten vom Kunden bezahlt wurden. Zwei Jahre nach Erteilung des letzten Auftrages, für welchen die Druckzylinder eingesetzt wurden sind wir berechtigt, diese zu vernichten oder umarbeiten zu lassen.
§ 5 Preise und Zahlung
5.1
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Wurde eine Auftragsbestätigung nicht versandt, gelten die in unserem Angebot genannten Preise als vereinbart.
5.2
Im Falle der Steigerung der Herstellungskosten zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, sofern diese Steigerungen durch Umstände bedingt sind, welche nicht in unserem Bereich liegen (Materialkosten, Lohnkosten, Steuererhöhungen etc.).
5.3
Es steht uns frei, Anzahlungen auf den Kaufpreis und/oder Sicherheiten für die Bezahlung des Kaufpreises ohne Angabe von Gründen zu verlangen. Werden Anzahlungen nicht geleistet und/oder Sicherheiten nicht gegeben sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und allfällige Schäden jedweder Art, welche uns durch die Vertragsauflösung entstehen, ersetzt zu verlangen.
5.4
Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto spesen- und abzugsfrei zu bezahlen. Rechnungen für Druckformkosten sind unverzüglich nach Rechnungserhalt abzugsfrei zu bezahlen. Bei sich ändernder wirtschaftlicher Lage des Kunden sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen.
5.5
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Mahn- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.6
Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahn- und Inkassokosten, sodann auf entstandene Zinsen und in der Folge auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
5.7
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
§ 6 Lieferung und Annahme
6.1
Unsere Lieferungen erfolgen im EU Raum sowie in die Schweiz auf unsere Kosten und Risiko bis zum Bestimmungsort (DAP lt. Incoterms 2010). Für Lieferungen außerhalb des EU-Raumes sowie der Schweiz sind die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu tragen. Zölle sowie Ein- und Ausfuhrabgaben gehen zu Lasten des Kunden. Lieferungen erfolgen in diesen Fällen EXW lt. Incoterms 2010.
6.2
Erfüllungsort ist Weiler.
6.3
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten oder sonst ausdrücklich vereinbarten Liefertermine. Wir sind zu Teillieferungen unter Einhaltung der vereinbarten Termine berechtigt.
6.4
Wird die Lieferung durch Umstände, welche nicht in unserem Bereich liegen oder von uns nicht verschuldet sind verzögert, verlängert dies die Lieferfristen entsprechend. Dem Kunden stehen kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder sonstige Ansprüche zu.
6.5
Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig sämtliche für die Auftragserfüllung erforderlichen Muster, Details, Vorlagen etc. zur Verfügung zu stellen. Entstehen durch eine Säumnis des Kunden bei uns Aufwendungen oder Schäden, insbesondere Produktionsausfälle, sind wir berechtigt, Ersatz zu verlangen.
6.6
Paletten und Transportverpackungen werden ausgetauscht oder zu Selbstkosten gesondert in Rechnung gestellt.
6.7
Im Preis enthalten ist die ARA Lizenzgebühr für unsere Transportverpackungen. Eine weitergehende Entpflichtung durch uns findet nicht statt.
§ 7 Gewährleistungs und Produkthaftung
7.1
Mängelrügen haben bei sonstigem Ausschluss binnen acht Tagen nach Lieferung schriftlich und detailliert zu erfolgen. Dies gilt auch bei Teillieferungen hinsichtlich jeder Lieferung. Können die Mängel auch bei ordnungsgemäßer Überprüfung bei Lieferung nicht festgestellt werden, sind sie unverzüglich nach dem Erkennen, längstens jedoch nach 90 Tagen zu rügen.
7.2
In Fällen der Gewährleistung sind wir nach unserer Wahl zu Verbesserung, Ersatz oder Austausch in angemessener Frist berechtigt. Es steht uns aber auch frei, den Kaufpreis rückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden jeder Art sind ausgeschlossen.
7.3
Ein Ausschuss bis zu 4 % der gelieferten Menge oder Teilmenge berechtigt in keinem Fall zur Mängelrüge.
7.4
Wir haften nicht für Sachschäden, welche durch Fehler unserer Produkte entstehen, außer der Kunde ist Verbraucher im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Kosten von Produktionsausfällen und Rückrufaktionen des Kunden.
§ 8 Schutzrechte
8.1
Der Kunde erklärt ausdrücklich, über sämtliche Schutzrechte an den uns übergebenen Mustern, Details, Vorlagen, Zeichnungen, Fotos etc. zu verfügen. Sollten wir wegen der Verletzung von Schutzrechten durch Dritte in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde schad- und klaglos zu halten.
8.2
An von uns erstellten Entwürfen, Zeichnungen, Klischees, digitalen Daten, Negativen, Filmen, Zwischenaufnahmen, Farbauszügen und sonstigen Hilfsmitteln sowie an von uns entwickelten Rezepturen stehen uns auch nach Bezahlung sämtlicher Rechnungen alle Rechte zu. Jede Verwendung, Nachahmung, Reproduktion oder Weitergabe bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1
Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gegen den Kunden bestehenden Forderungen jeder Art einschließlich Nebengebühren und Kosten in unserem Eigentum. Die Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
9.2
Mit Verarbeitung der von uns gelieferten Waren werden wir Miteigentümer des hergestellten Produktes. Der von Kunden des Käufers bezahlte Kaufpreis steht uns anteilig zu. Die entsprechende Kaufpreisforderung ist an uns abgetreten.
9.3
Beim Weiterverkauf der Waren ist der Käufer auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
9.4
Es steht uns frei, auf unser Eigentumsrecht zu verzichten. Dieser Verzicht wird durch schriftliche Erklärung an den Kunden ausgeübt. Mit Einlangen der Erklärung geht das Eigentum auf den Kunden über.
§ 10 Lebensmittelrecht
Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch Kennzeichnungsvorschriften ist ausschließlich Sache des Kunden. Dies betrifft auch die konkrete Ausgestaltung, Größe und Situierung von Konsumenteninformationen. Uns trifft dazu keine wie auch immer geartete Aufklärungs- oder Warnpflicht.
§ 11 Schlußbestimmungen
11.1
Für Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das sachlich in Frage kommende Gericht in Feldkirch zuständig.
11.2
Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des sonstigen Inhaltes nicht.