Allgemeine Einkaufsbedingungen der GIKO Verpackungen GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten richten sich ausschließlich nach diesen Einkaufsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt ungeachtet allfälliger Verweise des Lieferanten auf eigene Verkaufs- oder sonstige eigene Geschäftsbedingungen, auch wenn wir ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die vertragsgegenständlichen Leistungen vorbehaltlos annehmen. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche mit dem Lieferanten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte; in deren Ergänzung gelten die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, subsidiär materiell österreichisches Recht.
§ 2 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme eines Angebots zustande. Bestellungen, die wir abgeben, können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Lieferanten von uns auch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, sofern der Widerruf dem Lieferanten zugeht, bevor dieser eine Auftragsbestätigung an uns abgesandt hat.
Mündliche Bestellungen sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung durch uns unverbindlich.
§ 3 Rücktritt
In Fällen höherer Gewalt, wie etwa Streik, Aussperrung, Kriegs- und Elementarereignissen und dergleichen und in Fällen von Maschinenstillständen in unserer Produktion sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung bzw. Ausführung eines erteilten Auftrages zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche entstehen.
Wir sind berechtigt, alle Verträge bei Vorliegen wichtiger Gründe mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund ist es insbesondere, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens unterbleibt, Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder voraussichtlich erheblich verzögern , der Lieferant wesentliche Vertragsbestimmungen oder Geheimhaltungspflichten verletzt oder die nach nationalem und internationalem Bedarfsgegenständerecht erforderlichen Konformitätserklärungen nicht, nicht vollständig, verspätet oder unrichtig bei uns eingehen.
Werden die von uns bestellten Waren vom Lieferanten auftragsbezogen hergestellt, steht uns weiters, ohne Vorliegen von Gründen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bis zum Beginn der diesbezüglichen Produktion des Lieferanten zu.
§ 4 Angebote/Muster
Angebote und Muster des Lieferanten sind für uns jedenfalls kostenlos.
An Mustern, Werkzeugen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Fabrikationsanweisungen, Programmen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir sämtliche Eigentums- und Urheberrechte; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung entsprechend der Bestellung zu verwenden und auf unser Verlangen nach Abwicklung der Bestellung über erste Aufforderung an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
§ 5 Lieferungen
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Sofern ein bestimmter Liefertermin nicht vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem auf der Bestellung aufscheinenden Datum.
Werden die von uns bestellten Waren vom Lieferanten auftragsbezogen hergestellt, sind wir über den Produktionsbeginn zu informieren.
Der Lieferant ist verpflichtet, zu erwartende oder bereits eingetretene Verzögerungen in der Lieferabwicklung unverzüglich, auch vor dem vereinbarten Liefertermin, mitzuteilen.
Im Falle des Lieferverzuges sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, unabhängig vom Verschulden des Lieferanten und seiner Erfüllungsgehilfen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In Fällen des verschuldeten Verzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, Schadenersatz, auch für Folgeschäden und entgangenen Gewinn zu verlangen.
Sind wir an der Annahme der Lieferung infolge von Umständen gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, verschiebt sich der Annahmezeitpunkt für die Dauer der Behinderung.
Spätestens mit der Lieferung ist uns eine aktuelle und rechtsgültige Konformitätserklärung entsprechend Art 15 und Anhang IV der EU-Kunststoffverordnung vorzulegen. Für Nichtkunststoffe ist die Konformitätserklärung in Anlehnung an die genannten Vorgaben auszustellen. In der jeweils aktuell gültigen Fassung.
§ 6 Produktionseinstellungen
Sollten der Lieferant bzw. dessen Vorlieferanten planen, die Fertigung von Produkten einzustellen, die wir innerhalb des letzten Jahres bezogen haben, so ist uns dies spätestens sechs Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Bis spätestens drei Monate vor Produktionseinstellung sind wir berechtigt, Aufträge über die betreffenden Produkte zu erteilen, die vom Lieferant jedenfalls anzunehmen sind.
§ 7 Rechnungen
Rechnungen sind nach erfolgter Übergabe der Lieferung oder Leistung an GIKO Verpackungen GmbH mittels E-Mail an die Adresse rechnungen@giko.at zu übersenden. Die Rechnungen haben unsere Bestellnummer, die Bezeichnung des Lieferscheines der betreffenden Lieferung oder Leistung sowie das Datum, den Inhalt (insbesondere Artikelnummer) und den genauen Umfang der Lieferung oder Leistung zu enthalten.
§ 8 Preise/Zahlungen
Die mit dem Lieferanten vereinbarten Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung als Festpreise DDP (INCOTERM) frei Empfangsstelle einschließlich ordnungsgemäßer Verpackungen und deren Rücknahme.
Zahlungsfristen beginnen mit ordnungsgemäßem Rechnungseingang, oder falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit Wareneingang, keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin.
Wir sind berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Ansprüche gegen den Lieferanten zurückzuhalten oder Forderungen der Lieferanten mit solchen Ansprüchen aufzurechnen.
§ 9 Mängel
9.1
Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften haben, den vertraglichen Spezifikationen und Funktionsanforderungen entsprechen und nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet sind.
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte den freigegebenen Spezifikationen/Eigenschaften entsprechen und nicht ohne explizite schriftliche Freigabe seitens GIKO Verpackungen GmbH geändert werden.
Gegebenenfalls bedingt eine Freigabe die vorausgehende Bemusterung des Produkts. Jede nachträgliche Änderung bereits freigegebener Produkte, bedarf der vorherigen, ausschließlich schriftlichen Zustimmung durch GIKO Verpackungen GmbH.
Produktänderungen können sein:
- Wechsel von Lieferanten für Rohstoffe, Additive, …
- Wechsel/Änderungen von Rohstoffen, Additive, Faserart, Faserlänge, Farbton, ….
- Änderung der Rezeptur
- Wechsel der Produktionsmaschine
- Wechsel des Produktions-/Maschinenstandorts
- Änderung von Maschinenparametern, Produktionsprozesse, …
- etc.
Grundlage für die Freigabe ist gegebenenfalls die Bemusterung des Produkts und die Lieferantenspezifikation. Werden spezielle Produkteigenschaften schriftlich vereinbart (zB. Farbton, Faserlänge, bestimmter Lieferant/Rohstoff, Stippenanzahl, Oberflächenbeschaffenheit, Toleranzen, ….) welche von der Lieferantenspezifikation abweichen, so ist auch diese für die Produktfreigabe und zukünftige Lieferungen gültig.
Entsprechen die gelieferten Produkte nicht den Spezifikationen, verpflichtet sich der Lieferant zur Übernahme aller dadurch anfallenden internen und externen Kosten (Stillstand, Rüstzeit, Abfall, Neuproduktion, Rückholaktionen, Mangelfolgeschäden bei Dritten, …).
9.2
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte den Anforderungen des Lebensmittelrechtes und des nationalen und internationalen Bedarfsgegenständerechtes, insbesondere der EU-Bedarfsgegenständeverordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der EU GMP-Verordnung 2023/2006 sowie der dazu ergangenen produktspezifischen Richtlinien, der jeweils gültigen Fassung, entsprechen.
9.3
Der Lieferant garantiert, dass er im Besitz sämtlicher Schutzrechte zur Herstellung und zum Vertrieb der von ihm verkauften Waren ist. Sollten wir von Dritten aufgrund von behaupteten Verletzungen von Schutzrechten in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant vollkommen schad- und klaglos zu halten und uns in jeder Hinsicht bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen.
9.4
Der Lieferant garantiert über ein dem neuesten Stand entsprechendes Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf Produktionsprozesse und Produkte und insbesondere über eine dementsprechende Warenausgangskontrolle zu verfügen.
9.5
Wir sind berechtigt, Beanstandungen hinsichtlich der Menge, der Richtigkeit und der offenkundigen Mangelhaftigkeit der Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wareneingang geltend zu machen. Versteckte Mängel werden innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung gerügt.
9.6
Es wird eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Annahme der jeweiligen Ware oder Erkennbarkeit der Mängel vereinbart. Bei Lieferung von Maschinen und Anlagen beginnt die Frist erst nach Abnahme oder Inbetriebnahme derselben.
9.7
Im Falle der Mangelhaftigkeit und/oder im Garantiefall haben wir ein Wahlrecht auf Nachbesserung oder auf Minderung, bei wesentlichen Mängeln auf Ersatzlieferung oder Rückabwicklung des Vertrages.
9.8
Im Falle jeglicher Vertragsverletzung durch den Lieferanten sind wir außerdem berechtigt, Schadenersatz nach Maßgabe der Artikel 45 bis 52, 74 bis 77 UN-Kaufrecht sowie den Ersatz der bei uns aufgrund der Mangelhaftigkeit entstandenen Produktions- und Materialmehrkosten (Stillstands- und Rüstzeiten, Abfall etc.) zu verlangen. Der Lieferant haftet uns auch für Mangelfolgeschäden und Schäden, welche bei Dritten eintreten, insbesondere in Fällen der Produkthaftung. Im Hinblick auf Drittschäden hat uns der Lieferant vollkommen schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant hat uns Aufwendungen, welche uns im Zusammenhang mit der Abwehr von Schäden entstehen (z.B. Rückholaktionen), zu ersetzen.
§ 10 Geheimhaltung
Der Lieferant hat sämtliche, ihm in der Geschäftsbeziehung mit uns bekanntwerdende Geschäftsgeheimnisse gegenüber jedermann zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung auch auf Mitarbeiter und sonstige in die Auftragsabwicklung einbezogene Dritte überbunden wird.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1
Erfüllungsort ist die im Auftrag angegebene Lieferadresse; ist keine derartige Adresse angegeben, ist Weiler Erfüllungsort.
11.2
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder des Auftrags unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer dieser Bestimmungen gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Bestimmung als vereinbart.
11.3
Für alle Streitigkeiten über das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit des Auftrages inklusiver dieser Einkaufsbedingungen oder über Rechtswirkungen daraus wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Feldkirch vereinbart. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz bzw. dem zuständigen Gericht für diejenige Niederlassung, mit der wir den Vertragsabschluss getätigt haben, zu klagen.